Der Verein führt den Namen "Second-Hand vernetzt - Verband für die Förderung des Gebrauchtgüterhandels".
Er hat seinen Sitz in Münster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Satzung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung am 29.01.00 in Kraft.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutz im Sinne der Weiter- und Wiederverwendung gebrauchter Güter, der Second - Hand Nutzung, und der damit verbundenen Vermeidung von Abfall.
Er versteht sich als Berufsverband und ist somit die Interessenvertretung zur Wahrung der beruflichen, allgemeinen, und sozialen Belange von Betrieben und Projekten, die mit gebrauchten Gütern handeln.
In diesem Sinne fördert er die berufliche Bildung und Qualifizierung der im Gebrauchtgüterhandel tätigen Personen und berät Verbraucher in Bezug auf die Möglichkeiten der Second - Hand Nutzung von Gütern.
Der Zweck soll unter anderem erreicht werden durch
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für die Second - Hand Idee
Lobbyarbeit
Aufarbeitung von ökologischen, sozialen und politischen Problemen im Zusammenhang mit dem Gebrauchtgüterhandel
die Förderung und Unterstützung von Einrichtungen und Organisationen, die die vorgenannten Ziele ebenso verfolgen
Vergabe eines Branchenlabels und Schutz des Labels durch die Definition von Vergabekriterien und der Einhaltung der Verbandsqualitätsstandards
Beratung der im Gebrauchtgüterhandel tätigen Personen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet mit dem Kalenderjahr.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können Personen, Betriebe und Projekte (natürliche und juristische Personen) werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
Wird ein Mitglied als haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter des Vereins beschäftigt, so ruht dessen Mitgliedschaft während der Beschäftigungszeit.
Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand benachrichtigt die Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet durch die Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder bei natürlichen Personen durch den Tod.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstossen hat, kann es nach Anhörung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die MV entscheidet nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss.
§ 6 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie haben im Rahmen der Mitgliederversammlung Stimmrecht - pro Mitgliedschaft auch juristischer Personen 1 Stimme -, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen müssen ihre Vertretung namentlich benennen.
Die Mitglieder haben das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
Die Mitglieder zahlen einen Monats-/Jahresbeitrag. Die Zahlungsweise ist wahlweise jährlich oder halbjährlich zu Beginn des Kalenderjahres am 1.1. oder halbjährlich im Voraus. Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden nach zweimaliger Mahnung ausgeschlossen.
Der Vorstand kann Beiträge stunden oder in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.§ 7.1 Mitgliederversammlun
Die Mitgliederversammlung trifft sich alle 12 bis 18 Monate. Sie wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit einfachem Brief oder durch Ankündigung in der Verbandszeitschrift unter Bekanntgabe des Tagesordnungsvorschlages einberufen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann durch 25 % der Mitglieder oder auf Antrag durch den Vorstand jederzeit verlangt werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen worden ist und mindestens fünf stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung, die mit der Einladung verschickt wurde, gefaßt werden. Bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung können Änderungspunkte zur Tagesordnung eingegeben werden. Sie müssen allen Mitgliedern spätestens 1 Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. (ausgenommen sind Bestimmungen dieser Satzung, die anders geregelt sind). Beschlüsse sind schriftlich durch den/die Protokollführer/in zu protokollieren, von diesem/r sowie einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern schriftlich mit einfachem Brief oder durch Ankündigung in der Verbandszeitschrift zugänglich zu machen.
Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb einer Woche zu einer erneuten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuladen, wobei der Termin zur erneuten Mitgliederversammlung nicht innerhalb von fünf Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Mitgliederversammlung angesetzt werden darf.
Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, hierauf ist bereits in der ersten Einladung hinzuweisen.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seineR StellvertreterIn geleitet. Bei der Wahl des Vorstandes wird die Leitung der Sitzung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlausschuß übertragen, welcher aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden bestimmt, der die Wahl leitet.
Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches allen Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich mit einfachem Brief oder durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift bekannt zugeben ist. Das Protokoll gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung, die vom Einspruchsführer nachzuweisen ist, beim Vorstand ein schriftlich begründeter Einspruch erhoben wird.
Über diesen Einspruch entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung verbindlich. Diese ist unter Angabe des schriftlich begründeten Einspruchs wie eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichts vom Vorstand über das vergangenen Jahr
Entlastung des Vorstandes
Wahl des neuen Vorstandes, sofern die Amtsdauer abgelaufen ist und der Revisoren
Entscheidungen über Ausschlußanträge und abgelehnte Aufnahmeanträge
Beschlussfassung über die Sitzung
Beschlüsse über richtungsweisende Initiativen für die Arbeit des Vereins
Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
§ 7.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen, Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenwart und Schriftführer, und sollte möglichst geschlechterparitätisch besetzt sein.
Die Vorstandsmitglieder werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er leitet die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte GeschäftsführerInnen bestellen. Die GeschäftsführerInnen unterliegen der Weisung und der Aufsicht des Vorstandes.
Jeder Vorstand, der zurücktritt oder abgewählt wird, bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Verein wird gerichtlich durch ein Vorstandsmitglied und außergerichtlich ebenfalls durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
Aufgaben des Vorstandes sind:
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Planung und Durchführung der Arbeiten des Vereins
Entscheidung über die Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einberufen wird und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Zu den Sitzungen des Vorstandes können vom Vorstand zu einzelnen Tagesordnungspunkten Gäste eingeladen werden, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach der Liquidation an eine gemeinnützige Organisation, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.
Für den Fall der Auflösung des Vereins wird ein Mitglied des Vorstandes zum Liquidator bestimmt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 BGB.
Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich, spätestens fünf Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung beim Vorstand zu stellen und zu begründen. Der Wortlaut ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung vollständig wiederzugeben.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2 / 3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese zu beschliessen.
Münster, den 03.05.2006
21. Mai. 2010 Seminar: Nehmen Sie sich Zeit - lassen Sie sich sie nicht stehlen!
Zeit - was ist das überhaupt? "Wenn mich niemand fragt, weiß ich es genau," sagte Augustinus. Und obwohl wir es nicht wissen, versuchen wir sie zu mangagen, zu nutzen, zu planen oder schinden. Zeit, sich Zeit für die Zeit zu nehmen - damit Die hinterher mehr davon haben! Zeit: 3.6. 2010 Ort: Am Jägerhaus 6, Münster-Telgte Leitung: Daniela Kaminski Eine Veranstaltung der netz-aKKademie. SHV-Mitglieder erhalten 10% Rabatt pro Betrieb auf eine Veranstaltung im Jahr. Nutzen Sie die Zeit - für sich. Mehr finden SIe unter netz-aKKademie.de
21. Mai. 2010 Seminar: Empfehlungsmarketing - preisgünstig, sympathisch, Erfolg versprechend
"Empfehlen Sie mich weiter!" Empfehlungen sind die angenehmste und preiswerteste Art der Werbung. Wie bringe ich meine Kunden dazu, mich weiter zu empfehlen? Was sollen sie überhaupt empfehlen? Und wie belohne ich sie? in diesem Workshop erarbeiten Sie Ihre individuelle Empfehlungsstrategie. Leitung: Daniela Kaminski, Fachkauffrau für Marketing Zeit: 27.05. in Münster/Telgte 21.6. in Oberhausen Eine Veranstaltung der netz-aKKademie. SHV-Mitglieder erhalten 10% Rabatt für eine Veranstaltung pro Betrieb und Jahr. Nutzen Sie Ihre Chance, mehr Markt zu erobern! Mehr unter www.netz-aKKademie.de
26. Apr. 2010 Intensiv-Gründungsworkshops 2010
Die 2-tägigen Gründungsworkshops bietet unser Verband auch 2010 wieder an. Die Termine sind: 23. und 24. Juni 2010 15. und 16. September 2010 jeweils in der Zeit von 10 - 17 Uhr. Kosten: 250 Euro, Mitglieder zahlen 215 Euro. Ort:Am Jägerhaus 6 in Münster/Telgte Höchstens 4 Gründungsprojekte Trainerin: Daniela Kaminski, Fachkauffrau für Marketing, Gründungsmitglied SHv und seitdem im Vorstand oder als Geschäftsführerin des Verbandes tätig. Die Themen; mehr...
16. Apr. 2010 Umzug: Möbel-Trödel in Münster
finden SIe jetzt an der Friedrich-Ebert-Straße 7/15.